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   OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23   

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OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23 (https://dejure.org/2023,19995)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2023 - 301 OAus 1/23 (https://dejure.org/2023,19995)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. März 2023 - 301 OAus 1/23 (https://dejure.org/2023,19995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 604a HdlKoopUKAbk, Art 604c HdlKoopUKAbk, Art 613 Abs 2 HdlKoopUKAbk, Art 615 Abs 3 HdlKoopUKAbk
    Auslieferungsverfahren: Abgabe von Garantien für konkret zu erwartende Haftverhältnisse in Großbritannien und Nordirland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zusätzliche Garantien für Haftbedingungen im Vereinigten Königreich; Unzulässige Auslieferung wegen fehlender Auskünfte britischer Behörden; Unzulässige Auslieferung mangels vorliegender Garantien zu Haftbedingungen; Inhaftierung auf Grundlage europäischer Standards als ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gericht verweigert Auslieferung nach Großbritannien

  • lto.de (Pressebericht, 14.08.2023)

    Keine Auslieferung nach Großbritannien wegen schlechter Haftbedingungen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23
    Auf dieser Grundlage kann - noch - nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreich menschenwürdige Haftbedingungen erhalten wird (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021,2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), da die vom Senat unter Ziffer 1 erbetene Garantie nicht abgegeben wurde und die Fragen des Senats unter Ziffern 2 und 3 nicht hinreichend konkret beantwortet wurden.

    Da nach den substantiiert vorgetragenen Einwendungen des Verfolgten zu den aktuellen Haftbedingungen im Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Sachaufklärung durch den Senat, wonach die in dem o.g. CPT-Bericht vom 07.07.2021 festgestellte Überbelegung in mehreren Haftanstalten des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auch im Jahr 2023 (trotz vorgenommener Verbesserungen) noch anhält (nach der Auskunft des Justizministeriums des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland in "World Prison Brief data" liegt am 27.01.2023 eine [Über]-Belegung der Haftanstalten von 107, 5 % vor vgl. https://www.prisonstudies.org/country/united-kingdom-england-wales Abrif am 10.03.2023), kann derzeit nach allem nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland dort menschenwürdige Haftbedingungen erhalten würde (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021, 2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), mithin erweist sich die Auslieferung als derzeit unzulässig.

  • BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23
    Auf dieser Grundlage kann - noch - nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreich menschenwürdige Haftbedingungen erhalten wird (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021,2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), da die vom Senat unter Ziffer 1 erbetene Garantie nicht abgegeben wurde und die Fragen des Senats unter Ziffern 2 und 3 nicht hinreichend konkret beantwortet wurden.

    Da nach den substantiiert vorgetragenen Einwendungen des Verfolgten zu den aktuellen Haftbedingungen im Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Sachaufklärung durch den Senat, wonach die in dem o.g. CPT-Bericht vom 07.07.2021 festgestellte Überbelegung in mehreren Haftanstalten des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auch im Jahr 2023 (trotz vorgenommener Verbesserungen) noch anhält (nach der Auskunft des Justizministeriums des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland in "World Prison Brief data" liegt am 27.01.2023 eine [Über]-Belegung der Haftanstalten von 107, 5 % vor vgl. https://www.prisonstudies.org/country/united-kingdom-england-wales Abrif am 10.03.2023), kann derzeit nach allem nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland dort menschenwürdige Haftbedingungen erhalten würde (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021, 2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), mithin erweist sich die Auslieferung als derzeit unzulässig.

  • EGMR, 14.02.2017 - 14249/07

    LAZAR v. ROMANIA

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23
    (1) Garantie, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; ders. Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./ Frankreich -, juris).

    Die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland haben - trotz Fristverlängerung - bis heute auf die berechtigten Anfragen des Senats vom 19.01.2023 und 01.03.2023 schon keine Garantie übermittelt, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; ders. Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./ Frankreich -, juris).

  • EGMR, 30.01.2020 - 9671/15

    J.M.B. ET AUTRES c. FRANCE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23
    (1) Garantie, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; ders. Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./ Frankreich -, juris).

    Die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland haben - trotz Fristverlängerung - bis heute auf die berechtigten Anfragen des Senats vom 19.01.2023 und 01.03.2023 schon keine Garantie übermittelt, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; ders. Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./ Frankreich -, juris).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23
    "Nach der maßgelblichen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19 -, juris), wonach bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz zumindest die unabdingbaren Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ff., 128, 326 ff.; siehe hierzu auch EGMR Urteil vom 20.10.2016, Mursic/Kroatien; 7334/13; EuGH Urteil vom 15.10.2019 C-128/18, Dorobantu) - heranzuziehen sind, ist die Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen bei Haftraumgrößen von unter 3 m² pro Gefangenen nur in selten Ausnahmefällen und zwischen 3 m² und 4 m² nur unter besonderen Bedingungen möglich.
  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23
    "Nach der maßgelblichen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19 -, juris), wonach bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz zumindest die unabdingbaren Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ff., 128, 326 ff.; siehe hierzu auch EGMR Urteil vom 20.10.2016, Mursic/Kroatien; 7334/13; EuGH Urteil vom 15.10.2019 C-128/18, Dorobantu) - heranzuziehen sind, ist die Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen bei Haftraumgrößen von unter 3 m² pro Gefangenen nur in selten Ausnahmefällen und zwischen 3 m² und 4 m² nur unter besonderen Bedingungen möglich.
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23
    "Nach der maßgelblichen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19 -, juris), wonach bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz zumindest die unabdingbaren Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ff., 128, 326 ff.; siehe hierzu auch EGMR Urteil vom 20.10.2016, Mursic/Kroatien; 7334/13; EuGH Urteil vom 15.10.2019 C-128/18, Dorobantu) - heranzuziehen sind, ist die Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen bei Haftraumgrößen von unter 3 m² pro Gefangenen nur in selten Ausnahmefällen und zwischen 3 m² und 4 m² nur unter besonderen Bedingungen möglich.
  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23
    Insoweit entbindet eine allgemeine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung des Zielstaates das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19).
  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23
    Erst nach Abgabe der geforderten Garantien und der Beantwortung der unten ausgeführten Fragen ist der Senat in der Lage, eine eigene Gefahrenprognose zu erstellen, um die Belastbarkeit der Zusicherungen der Behörden des Vereinigten Königreichs einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21 -, juris mwN und Einstweilige Anordnung vom 25.11.2021 - 2 BvR 2110/21 -, juris jeweils mwN).
  • BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Haftentschädigung für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsächlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.) und - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFO 1997, 93 ff.; BVerfG Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat Beschluss vom 27.02.2003, 1 AK 29/02).
  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

  • BVerfG, 25.11.2021 - 2 BvR 2110/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien aufgrund eines

  • OLG Karlsruhe, 27.02.2003 - 1 AK 29/02

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil aus

  • OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91

    Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23

    Auslieferung nach Großbritannien

    Über seinen Rechtsbeistand hat der Verfolgte am 09.10.2023 beantragt, die Auslieferung aus den Gründen der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.03.2023 (Az.: 301 OAus 1/23) für unzulässig zu erklären.

    Die Auslieferung ist vielmehr trotz der fortbestehender struktureller Mängel im Strafvollzug im Vereinigten Königreich - auf welche der Verfolgte unter Bezug auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 10.03.2023 (Az.: 301 OAus 1/23) pauschal hingewiesen hat - zulässig, da die bestehende Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten aufgrund der teilweise defizitären Haftbedingungen im Vereinigten Königreich, durch die von der dem Justizministerium unterstehenden und hierfür zuständigen Behörde, Operationen HM-Gefängnis- und Bewährungsdienst des in London mit Schreiben vom 10.01.2024 im vorliegenden Auslieferungsverfahren einzelfallbezogenen Zusicherungen und Informationen zu den konkreten Haftbedingungen, unter denen gerade der Verfolgten in den voraussichtlichen Haftanstalten untergebracht sein wird, belastbar widerlegt werden.

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